Satzung

Auf seiner Jahreshauptversammlung vom 30.03.2011 hat die Mitgliederversammlung folgende Satzungsneufassung beschlossen:

Die Satzung des Vereins „Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott“ vom 27.11.1971, zuletzt geändert am 06.02.1996, wird wie folgt neu gefasst:

Gliederung

A. Allgemeines

B. Mitgliedschaft

C. Vereinsorgane, Gremien und Funktionen

D. Schlussbestimmungen

A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Königswinter-Heisterbacherrott.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung

a) der Kunst und Kultur, insbesondere der Musik,

b) der Jugendhilfe,

c) der Bildung und Erziehung,

d) von internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

e) des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

(2) Der Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

(1) Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch

a) Heranführung junger Menschen an die Kunst des Musizierens, Unterstützung der kulturellen, insbesondere musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation;

b) Förderung der Ausbildung von Musikerinnen und Musikern;

c) Förderung anderer künstlerischer Ausdrucksformen – auch in Verbindung mit Instrumentalmusik,

d) regelmäßige Proben;

e) Organisation und Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen;

f) Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen kultureller Art, insbesondere in der Stadt Königswinter;

g) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine;

h) Teilnahme an Musikfesten;

i) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen und sozialen Ausgleichs.


§ 4 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen sowie privaten und öffentlichen Zuwendungen.

(2) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft

als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend von Satz 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(4) Kassen und Konten werden nach kaufmännischen Prinzipien ordnungsgemäß geführt und geprüft.


B. Mitgliedschaft


§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein “Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott“ ist möglich als

a) aktives Mitglied,

b) Fördermitglied,

c) Ehrenmitglied.

(2) Aktives Mitglied ist eine natürliche Person, die in den Verein aufgenommen worden ist und die durch Mitarbeit in einer Musik- oder sonstigen Kulturabteilung des Vereins oder durch Übernahme eines Vorstandsamtes unmittelbar an der Umsetzung des Vereinszweckes mitwirkt.

(3) Fördermitglied ist eine natürliche oder juristische Person, die in den Verein aufgenommen worden ist und die die Ziele des Vereins in besonderer Weise ideell und/oder materiell fördert.

(4) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand, nach Anhörung der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 6 Aufnahme

(1) Mitglied im Verein “Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott“ kann werden:

a) jede natürliche Person,

b) jede juristische Person.

(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Art der Mitgliedschaft im Sinne des § 5 begründet werden soll. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Über die Aufnahme wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich unterrichtet. Mit der wirksamen Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung in der jeweils aktuellen Fassung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.

(4) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so ist die betroffene Person mit schriftlicher Begründung über die Entscheidung zu unterrichten. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand kann sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen beim Vorstand schriftlich eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Ist eine minderjährige Person betroffen, so ist auch hierfür die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein “Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott“ endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,

c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, falls es in schwerwiegender Weise gegen den Vereinszweck oder gegen sonstige Interessen des Vereins, insbesondere gegen Beschlüsse eines Vereinsorgans, verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Vereins liegt auch vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der (Gesamt-)Vorstand mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder. Vor der Entscheidung soll er dem betroffenen Mitglied Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und gegen Zugangsnachweis zu übermitteln. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das Mitglied innerhalb von sechs Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. In diesem Falle kann der Vorstand mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung anordnen. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus dem Vereinsverhältnis begründeten Rechte gegen den Verein. Unentgeltlich überlassene Gegenstände (z.B. Uniformen, Musikinstrumente u.ä.) sind unverzüglich zurückzugeben. Sofern Gegenstände entgeltlich überlassen sind, bedarf der Überlassungsvertrag einer gesonderten Kündigung. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die vereinsüblichen Teilhabe- und Mitwirkungsrechte, insbesondere

a) Rederecht, das Recht, Anträge zu stellen, sowie Stimmrecht und aktives Wahlrecht mit der Vollendung des 16. Lebensjahres;

b) Wählbarkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für die Wahl des Obmannes/der Obfrau der Vereinsjugend sowie deren Stellvertretung besteht Wählbarkeit bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres, sofern die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zur Annahme und zur Ausübung des Amtes erklären;

c) Recht auf Teilnahme an den Versammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins sowie der Abteilung, der sie angehören;

d) Recht auf Unterstützung ihrer musikalischen oder sonstigen im Rahmen des Vereinszweckes liegenden Ausbildung im Rahmen des Möglichen, insbesondere Recht auf Teilnahme an den Proben der Abteilung, der

sie angehören.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

(3) Die aktiven Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Proben und Auftritten der Abteilung, der sie angehören, teilzunehmen.

(4) Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 9 Beitrag

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des ihn betreffenden Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgesetzt; dabei kann für die Höhe nach dem Mitgliedsstatus unterschieden werden.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


C. Vereinsorgane, Gremien, Funktionen


§ 10 Grundsätze

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Obleute der Fachabteilungen nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Für besondere Aufgaben können die Mitgliederversammlung und der Vorstand beratende Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.

(3) Alle Vereinsfunktionen sind – vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 – ehrenamtlich. Vorstandsämter können nur von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen oder von allen Vorstandsmitgliedern einvernehmlich eine Sitzung vereinbart wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die anderen Gremien des Vereins sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen oder von den Gremienmitgliedern einvernehmlich eine Sitzung vereinbart wurde. Nähere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden. In allen Gremien des Vereins werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Stimmenthaltung wird bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.

(5) Vor einer ausgabenwirksamen Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ist dem Schatzmeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl und die Abwahl der Vorstandsmitglieder;

b) die Bestätigung der Obleute der Abteilungen und deren Stellvertretung;

c) die Berufung und die Abberufung der Kassenprüfer;

d) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer sowie der Berichte der Fachabteilungen;

e) die Entscheidung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;

f) die Regelung des Jahresbeitrages sowie sonstiger Mitgliederpflichten und -rechte;

g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins einschließlich der Fusion mit einer anderen Organisation;

h) die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

i) die Rechtsbehelfsentscheidung bei Ablehnung der Aufnahme als Mitglied oder bei Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;

j) die Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien;

k) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die ihr von antragsberechtigten Mitgliedern vorgelegt werden;

l) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Gegenstände, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;

m) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und andere Richtlinien.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe, Gremien, Funktionsträger und Mitglieder des Vereins bindend. In fachlichen Angelegenheiten einer Abteilung (z.B. Musikprogramm, Musikauswahl, Art und Ort von Auftritten, fachliche Beurteilung von Übungsleitern usw.) kann die Mitgliederversammlung gegen das Votum der Abteilung keine bindenden Beschlüsse fassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines Jahres vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine solche alsbald einberufen, wenn

a) das Vereinsinteresse eine dringliche Beratung und Beschlussfassung des obersten Vereinsorgans zu einem Gegenstand erfordert;

b) ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;

c) 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangen; in diesem Falle hat die Einberufung innerhalb von acht Wochen nach Eingang beim Vorstand zu erfolgen.

(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die Mitglieder schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vorschlags für die Tagesordnung. Aus dringendem Anlass, der zu begründen ist, kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die schriftliche Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist Aufgabe des Mitglieds.

(7) Anträge auf Abwahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Funktionsträgern werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind.

(8) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem/der ersten Vorsitzenden,

b) dem/der zweiten Vorsitzenden,

c) dem/der Schatzmeister/in,

d) dem/der Schriftführer/in,

e) dem/der Ausbildungsleiter/in,

f) dem/der Pressewart/in,

g) den von der Mitgliederversammlung bestätigten Obleuten der Abteilungen; an ihre Stelle tritt im Abwesenheitsfall ihre von der Mitgliederversammlung bestätigte Stellvertretung,

h) Beisitzern, deren Anzahl vor dem Wahlgang von der Mitgliederversammlung nach Bedarf festgelegt wird und fünf nicht übersteigen soll.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wahlen finden geheim statt. Steht nur ein Bewerber/eine Bewerberin zur Wahl, kann sich die Mitgliederversammlung für eine offene Abstimmung entscheiden. Wiederwahl ist zulässig. Entsprechendes gilt für die Bestätigung der in den Abteilungen gewählten Obleute. Jedem Beisitzer soll für die Dauer seiner Amtszeit eine bestimmte Aufgabe übertragen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann dazu Richtlinien erlassen und Aufträge erteilen. Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) die Bewilligung von Ausgaben, vorbehaltlich der Verwendungsentscheidungen der Abteilungen;

c) die abschließende Entscheidung in den sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist;

d) die Repräsentierung des Vereins.

(4) § 11 Abs. 3 Satz 2 gilt für den Vorstand entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 Buchst. a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 13 Abteilungen

(1) Das Blasorchester und die Vereinsjugend können als je eine Abteilung organisiert werden.

(2) Darüber hinaus können sich weitere Musik- oder sonstige Kulturgruppen im Verein, die sich die unmittelbare Verwirklichung des Satzungszweckes im Sinne des § 5 zur ständigen Aufgabe machen, als Abteilung organisieren. Die Bildung und die Auflösung einer Abteilung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Einer Abteilung gehören diejenigen aktiven Vereinsmitglieder an, die ihre Mitwirkung in dieser Abteilung gegenüber dem Vorstand ausdrücklich erklärt haben.

(4) Die Abteilung ist berechtigt, eigenständig zu entscheiden über

a) ihr Arbeits- und Übungsprogramm;

b) die benötigten Arbeitsmaterialien im Rahmen des für die Abteilung vom Vorstand bereitgestellten Budgets;

c) Zeit, Ort und Art ihrer – auch öffentlichen – Auftritte und die damit verbundenen Leistungen; Konzert-, Gastspiel- und sonstige Auftrittsverträge, mit denen über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen begründet werden sollen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes;

d) die Zusammenarbeit mit Übungsleitern;

e) die Bewirtschaftung des für sie vom Vorstand bereitgestellten finanziellen Budgets unter Beachtung der Zahlungsbefugnis des Schatzmeisters.

(5) Die Abteilung wählt zu ihrer Vertretung einen Obmann/eine Obfrau sowie dessen/deren Stellvertretung.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB haben als solche Teilnahmerecht an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilung. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Satzung auf die Abteilung

sinngemäß anzuwenden.


§ 14 Obleute

(1) Der Obmann/die Obfrau sowie dessen/deren Stellvertretung werden von der Abteilungsversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl in der Abteilung ist vor der Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

(2) Der Obmann/die Obfrau führt die Geschäfte der Abteilung im Rahmen des in § 13 Abs. 4 beschriebenen Geschäftskreises. Insoweit ist er/sie besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Im Übrigen vertritt er/sie die Abteilung nach Maßgabe dieser Satzung im Vorstand.

§ 15 Ausschüsse

(1) Mitgliederversammlung und Vorstand können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden und diesen Aufträge erteilen. Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Sie arbeiten selbständig und haben dem sie bestellenden Gremium jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten und sich mit ihm abzustimmen.


§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt einen 1. Kassenprüfer und einen 2. Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Bei der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmung wird der 1. Kassenprüfer für ein Jahr, der zweite Kassenprüfer für zwei Jahre bestellt. Erneute Bestellung ist zulässig. Ein Kassenprüfer darf nicht zugleich dem Vorstand angehören oder Obmann sein.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vereins, jährlich vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im Übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.


D. Schlussbestimmungen

§ 17 Besondere Bestimmungen

(1) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Königswinter.

(2) Die zu erlassende Geschäftsordnung regelt die innere Ordnung des Vereins, seine Geschäfts- und Verfahrensabläufe und erstreckt sich mindestens auf die in dieser Satzung dafür vorgesehenen Gegenstände.


§ 18 Satzungsänderung

(1) Eine vorgesehene Satzungsänderung ist im Vorschlag zur Tagesordnung aufzuführen und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung dem Gegenstande nach – mit Hinweis auf die zu ändernden Bestimmungen – bekannt zu machen.

(2) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung oder Ergänzung dieser Satzung enthält, bedarf es, abweichend von § 10 Abs. 4, Satz 4, einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für eine Änderung des Zweckes des Vereins, sofern die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins beibehalten wird.

(3) Für den Fall, dass das Registergericht im Verfahren über die Eintragung der Satzung oder einer Satzungsänderung oder das Finanzamt im Verfahren über die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung einzelne Satzungsbestimmungen beanstanden, wird der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

§ 19 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung oder Umwandlung des Vereins “Musikzug Bergklänge e.V. Heisterbacherrott“ kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Entscheidung bedarf, abweichend von § 10 Abs. 4, Satz 4, der Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über eine Fusion mit einem anderen Verein.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Königswinter zu mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Heisterbacherrott zu verwenden.

(3) Im Falle der Fusion mit einem anderen Verein geht das Vereinsvermögen mit Wirksamwerden der Fusion auf den neuen Verein über, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum selben Zeitpunkt verliert die bisherige Fassung der Satzung vom 06.02.1996 ihre Gültigkeit.